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Allgemeine Informationen

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit einem in Österreich zugelassenen Kfz.

Von der regelmäßigen Begutachtung sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:
  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
  • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h
  • Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

Fristen
Für neue Mopeds und Motorräder (und alle anderen Fahrzeuge der Klasse L) gilt seit 1. März 2020 nicht mehr das jährliche Begutachtungsintervall, sondern dasselbe Intervall für das "Pickerl" wie für PKW (sogenannte "3-2-1-Regelung"). Diese Neuregelung betrifft auch bereits vor dem 1. März 2020 erstmals zugelassene Fahrzeuge. Gilt für ein solches jetzt eine längere Frist als auf dem Pickerl nach der Lochung ersichtlich, kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsstelle (nicht jedoch bei § 57a-Prüfstellen) ein Pickerl mit dem Geltungszeitraum nach der neuen Regelung verlangen.
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